Auction 324

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Our 324th auction of April 23-24, 2010

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An outstanding collection of Turkey „From Ottoman Empire to foreign destinations“ (Covering the period of 1875-1923) will be one of the highlights of our April sale.
This exhibition collection of International Grand Prix calibre comprises 767 different covers and cards to nearly every place on earth. Letters originating from smaller Holy Land post offices (such as Nablus or Nazareth), from Mekka, Bagdad or Mount Athos are as well included as scarce destinations of such remote corners like Hobart/Tasmania, Wellington/New Zealand, Iceland or the Caribbean Islands. The collection includes registered and censored mail, postage due usages, dead letter PO...
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General information

In diesem Bereich finden Sie alle Informationen rund um unsere Auktionen. Wir bieten Ihnen unseren kompletten Katalog online an inkl. der Möglichkeit, online Gebote einzurichen.

Ansichtssendungen

Fordern Sie bitte nur die Lose an, für die Kaufinteresse besteht. Umgehende Rücksendung innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt muß gewährleistet sein. Porto- und Versicherungskosten erbitten wir möglichst in kursgültigen Sondermarken. Alternativ können Sie auch Farbscans für Lose anfordern. Diese senden wir Ihnen schnellstmöglich per eMail zu.In der letzten Woche vor der Auktion können Ansichtssendungen nicht mehr ausgeführt werden. Partien, Lots, Sammlungen können nicht zur Ansicht versandt werden.

Wir bitten auch um Verständnis, daß wir postfrische Marken nicht zur Ansicht versenden. Wir garantieren für unbehandelten Originalgummi bei uns als "** = Postfrisch" bezeichnete Marken.

Zuschlag der Lose

Zuschlag der Lose erfolgt gegen Höchstgebot, gemäß unserer Versteigerungsbedingungen. Das Aufgeld beträgt 18% vom Kaufpreis, zuzüglich einer Losgebühr von EUR 2,- pro Los. Auf die Provision wird die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Zt. 19% erhoben. Sogenannte "Bestens"-Gebote steigern wir nur zum dreifachen Ausruf.

Wir wollen Ihre Gebote interessewahrend vertreten! Bitte haben Sie darum Verständnis, wenn wir Auskünfte über bereits vorliegende Gebote nicht erteilen.